Satzung - TuS

TURN und SPORTVEREIN WEILHEIM E.V.
...weil Sport einfach Spass macht!
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Satzung

Verein
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Weilheim
Er hat seinen Sitz in Weilheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung und Ordnungen des TuS Weilheim sind in ihrer sprachlichen Fassung geschlechtsneutral.
§2 Zweck des Vereins
(1)    Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und Sport. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
§3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turnerbundes, des Markgräfler Hochrhein-Turngaus deren Satzung er anerkennt.
§4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand aufgenommen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.
(2) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit ernannt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und die von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist spätestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären.
(5) Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, deren Entscheidung ist endgültig.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedersammlung
b) der Vorstand
§6 Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt. Wählbar ist jedes Mitglied, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
II. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
III. Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und Kassenprüfer, legt die Mitgliederbeiträge fest und entscheidet über Satzungsangelegenheiten und die Auflösung des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weilheim mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung des Jahres-und Kassenberichts durch den 1.Vorsitzenden und den Kassierer,
b) Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Neuwahlen,
f)Verschiedenes.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung nur dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn drei Viertel aller Anwesenden es wünschen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter. Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem der erschienen stimmberechtigten Mitglied ist geheim abzustimmen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Eine Zweidrittelmehrheit aller Erschienene ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.
(7) Für die Entlastung und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(8) Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(10) „Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz oder virtueller Form erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem passwortgesicherten Chatroom, per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.“
IV. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) zwei oder mehreren Beisitzern
f) Abteilungsleitern
g) dem Jugendleiter.
(1) In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
a) stellvertretender Vorsitzender
b) Kassenwart
c) ein oder mehrere Beisitzer
d) Abteilungsleiter
e) Jugendleiter
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
a) 1.Vorsitzender
b) Schriftführer
c) ein oder mehrere Beisitzer
(2) Gesetzliche Vertreter des Vereines sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (im Sinne des §26 BGB). Beide sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung.
(4) Beschlüsse bei Vorstandversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmeng-gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichenen ist.
(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes dauert in der Regel zwei Jahre, längstens jedoch bis zur nächsten Wahl eines Amtes.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
(6) Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des Vereinsvorstandes zu treffen.
(7) Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen entstandenen Auslagen vom Verein ersetzt.
§8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§9 Abteilungen
(1) Die Durchführung des Vereinsbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
(2) Die Abteilungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Abteilung, die in der Mitgliederver-sammlung des Vereins Stimmrecht haben.
(3) Der Abteilungsleiter und die weiteren von der Abteilungsversammlung gewählten Mitarbeiter bilden den Abteilungsvorstand.
(4) Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung auf 2 Jahre gewählt.
(5) Die Abteilungsvorstände arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Ist eine eigene Abteilungskasse vorhanden, wird ein Abteilungskassenwart in den Abteilungs-vorstand aufgenommen. Die Abteilungskasse wird durch die Kassenprüfer geprüft.

§10 Haftung
(1) Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
(2) Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhandenkommen.
(3) Bei fahrlässiger oder mitwilliger Beschädigung von Vereinseigentum oder Fremdeigentum ist von dem betreffenden Mitglied voller Schadensersatz zu leisten.
§11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder des Vereins. Eine Dreiviertelmehrheit ist auch bei Änderung der Paragrafen 1 und 2 dieser Satzung erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein Recht, am Vereinsvermögen. Die Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Weilheim mit der Bedingung, es treuhänderisch bis zu fünf Jahren für einen am Ort neu zu gründenden und als gemeinnützig anerkannten Turnverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder berechtigt, das Vermögen der Grundschule Weilheim oder bei einer evtl. Auflösung der Schule dem Kindergarten Weilheim zum Zweck der körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung zu stellen.
§12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 11. März 1994 genehmigt.

Weilheim, den 17. März 1994 (geändert am 09.07.2021)

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

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