Satzung
Verein
						§1 Name und Sitz des
						Vereins
						
						Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Weilheim
						
						Er
						hat seinen Sitz in Weilheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
						Waldshut eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
						
						Satzung
						und Ordnungen des TuS Weilheim sind in ihrer sprachlichen Fassung
						geschlechtsneutral.
						
						§2 Zweck des Vereins 
						
						(1)    Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und
						Sport. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die
						Pflege des Gemeinsinns.
						
						(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
						gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
						Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
						Zwecke.
						
						(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
						Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
						des Vereins. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und
						weltanschauliche Toleranz.
						
						Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
						Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
						werden.
						
						Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
						
						§3 Verbandszugehörigkeit 
						
						Der
						Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turnerbundes, des
						Markgräfler Hochrhein-Turngaus deren Satzung er anerkennt.
						
						§4 Mitgliedschaft
						
						(1)
						Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
						
						Mitglieder
						werden auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand aufgenommen. Bei
						Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
						erforderlich. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch an die
						Mitgliederversammlung zulässig.
						
						(2)
						Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit ernannt.
						
						(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des
						Vereins zu beachten und die von der
						
						Mitgliederversammlung
						festgesetzten Beiträge zu leisten.
						
						Ehrenmitglieder
						sind von Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Die Mitgliedschaft endet
						durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
						
						(4)
						Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist spätestens
						drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären.
						
						(5)
						Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere
						Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein
						ausgeschlossen werden. Gegen
						den Ausschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, deren
						Entscheidung ist endgültig.
						
						§5 Organe des Vereins
						
						Die Organe des Vereins sind:
						
						a) die Mitgliedersammlung
						
						b) der Vorstand
						
						§6 Die
						Mitgliederversammlung
						
						I.
						Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 16.
						Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt. Wählbar ist jedes
						Mitglied, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
						
						Der
						Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung
						einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
						
						II.
						Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Auf schriftliches
						Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand zur
						Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
						
						III.
						Ordentliche Mitgliederversammlung
						
						(1)
						Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und Kassenprüfer,
						legt die Mitgliederbeiträge fest und entscheidet über Satzungsangelegenheiten
						und die Auflösung des Vereins. Sie
						ist vom Vorsitzenden durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weilheim
						mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung
						einzuberufen.
						
						(2)
						Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
						
						a) Erstattung des Jahres-und Kassenberichts durch den
						1.Vorsitzenden und den Kassierer,
						
						b) Bericht des Kassenprüfers,
						
						c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
						
						d) Beschlussfassung über Anträge,
						
						e) Neuwahlen,
						
						f)Verschiedenes.
						
						(3)
						Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor der
						Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand eingereicht werden.
						Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung nur dann zur
						Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn drei Viertel aller Anwesenden es
						wünschen.
						
						(4)
						Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
						Verhinderung von seinem Stellvertreter. Sie entscheidet durch offene
						Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem der erschienen
						stimmberechtigten Mitglied ist geheim abzustimmen.
						
						(5)
						Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
						Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
						Mitglieder erforderlich.
						
						(6)
						Eine Zweidrittelmehrheit aller Erschienene ist zur Beschlussfassung über
						Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.
						
						(7)
						Für die Entlastung und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung
						einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
						
						(8)
						Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend.
						
						(9)
						Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist
						ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu
						unterzeichnen ist.
						
						(10) „Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz oder virtueller Form
						erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies
						den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden
						in einem passwortgesicherten Chatroom, per Video- oder Telefonkonferenz statt.
						Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich
						nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle
						Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.“
						
						IV.
						Außerordentliche Mitgliederversammlung
						
						Sie
						findet statt:
						
						a)
						wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder
						mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse erforderlich hält,
						
						b)
						wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich
						unter Angabe des Grundes verlangt wird.
						
						Die
						außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
						ordentliche Mitgliederversammlung.
						
						§7 Der Vorstand
						
						Der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu
						wählende Vorstand besteht aus:
						
						a) dem 1. Vorsitzenden
						
						b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
						
						c) dem Kassenwart
						
						d) dem Schriftführer
						
						e) zwei oder mehreren Beisitzern
						
						f) Abteilungsleitern
						
						g) dem Jugendleiter.
						
						(1) In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden
						gewählt:
						
						a) stellvertretender Vorsitzender
						
						b) Kassenwart
						
						c) ein oder mehrere Beisitzer
						
						d) Abteilungsleiter
						
						e) Jugendleiter
						
						In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
						
						a) 1.Vorsitzender
						
						b) Schriftführer
						
						c) ein oder mehrere Beisitzer
						
						(2) Gesetzliche Vertreter des Vereines sind der
						Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (im Sinne des §26 BGB). Beide
						sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
						
						(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des
						Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung.
						
						(4) Beschlüsse bei Vorstandversammlungen werden mit
						einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmeng-gleichheit entscheidet die Stimme des
						1. Vorsitzenden.
						
						Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das
						von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichenen ist.
						
						(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes dauert in
						der Regel zwei Jahre, längstens jedoch bis zur nächsten Wahl eines Amtes.
						
						Scheidet während des Geschäftsjahres ein
						Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt. Bei
						Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche
						Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
						
						(6) Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung
						der 2. Vorsitzende, kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes
						ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des
						Vereinsvorstandes zu treffen.
						
						(7) Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind
						ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen entstandenen Auslagen vom Verein
						ersetzt.
						
						§8 Kassenprüfer
						
						Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2
						Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche
						Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu
						erstatten.
						
						§9 Abteilungen
						
						(1) Die Durchführung des Vereinsbetriebs ist Aufgabe
						der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand
						geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung
						richtet.
						
						(2) Die Abteilungsversammlung besteht aus den
						Mitgliedern der Abteilung, die in der Mitgliederver-sammlung des Vereins
						Stimmrecht haben.
						
						(3) Der Abteilungsleiter und die weiteren von der
						Abteilungsversammlung gewählten Mitarbeiter bilden den Abteilungsvorstand.
						
						(4) Der Abteilungsleiter wird von der
						Abteilungsversammlung auf 2 Jahre gewählt.
						
						(5) Die Abteilungsvorstände arbeiten fachlich unter
						eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
						
						(6) Ist eine eigene Abteilungskasse vorhanden, wird
						ein Abteilungskassenwart in den Abteilungs-vorstand aufgenommen. Die
						Abteilungskasse wird durch die Kassenprüfer geprüft.
						
						§10 Haftung
						
						(1) Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im
						Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
						
						(2) Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als
						ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in
						Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhandenkommen.
						
						(3) Bei fahrlässiger oder mitwilliger Beschädigung von
						Vereinseigentum oder Fremdeigentum ist von dem betreffenden Mitglied voller
						Schadensersatz zu leisten.
						
						§11 Auflösung
						des Vereins
						
						Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
						Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die
						Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der
						Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder
						des Vereins. Eine Dreiviertelmehrheit ist auch bei Änderung der Paragrafen 1
						und 2 dieser Satzung erforderlich.
						
						Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein
						Recht, am Vereinsvermögen. Die Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren,
						welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des
						Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an
						die Gemeinde Weilheim mit der Bedingung, es treuhänderisch bis zu fünf
						Jahren für einen am Ort neu zu gründenden und als gemeinnützig anerkannten
						Turnverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder
						berechtigt, das Vermögen der Grundschule Weilheim oder bei einer evtl.
						Auflösung der Schule dem Kindergarten Weilheim zum Zweck der körperlichen
						Ertüchtigung zur Verfügung zu stellen.
						
						§12 Inkrafttreten
						
						(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die
						Mitgliederversammlung in Kraft.
						
						Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 11. März
						1994 genehmigt.
Weilheim, den 17. März 1994 (geändert am 09.07.2021)