Satzung
Verein
§1 Name und Sitz des
Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Weilheim
Er
hat seinen Sitz in Weilheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Waldshut eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung
und Ordnungen des TuS Weilheim sind in ihrer sprachlichen Fassung
geschlechtsneutral.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein betreibt und fördert Turnen, Spiel und
Sport. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die
Pflege des Gemeinsinns.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und
weltanschauliche Toleranz.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Farben des Vereins sind rot-weiß.
§3 Verbandszugehörigkeit
Der
Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turnerbundes, des
Markgräfler Hochrhein-Turngaus deren Satzung er anerkennt.
§4 Mitgliedschaft
(1)
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Mitglieder
werden auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand aufgenommen. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch an die
Mitgliederversammlung zulässig.
(2)
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit Stimmenmehrheit ernannt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des
Vereins zu beachten und die von der
Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge zu leisten.
Ehrenmitglieder
sind von Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4)
Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist spätestens
drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären.
(5)
Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere
Interessen des Vereins verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gegen
den Ausschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, deren
Entscheidung ist endgültig.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedersammlung
b) der Vorstand
§6 Die
Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt. Wählbar ist jedes
Mitglied, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der
Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
II.
Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Auf schriftliches
Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand zur
Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
III.
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und Kassenprüfer,
legt die Mitgliederbeiträge fest und entscheidet über Satzungsangelegenheiten
und die Auflösung des Vereins. Sie
ist vom Vorsitzenden durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weilheim
mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung
einzuberufen.
(2)
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung des Jahres-und Kassenberichts durch den
1.Vorsitzenden und den Kassierer,
b) Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Neuwahlen,
f)Verschiedenes.
(3)
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung nur dann zur
Beschlussfassung vorgelegt werden, wenn drei Viertel aller Anwesenden es
wünschen.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter. Sie entscheidet durch offene
Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem der erschienen
stimmberechtigten Mitglied ist geheim abzustimmen.
(5)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
(6)
Eine Zweidrittelmehrheit aller Erschienene ist zur Beschlussfassung über
Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.
(7)
Für die Entlastung und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung
einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(8)
Die gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend.
(9)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist
ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
(10) „Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz oder virtueller Form
erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies
den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden
in einem passwortgesicherten Chatroom, per Video- oder Telefonkonferenz statt.
Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle
Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.“
IV.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie
findet statt:
a)
wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder
mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse erforderlich hält,
b)
wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die
außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu
wählende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) zwei oder mehreren Beisitzern
f) Abteilungsleitern
g) dem Jugendleiter.
(1) In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden
gewählt:
a) stellvertretender Vorsitzender
b) Kassenwart
c) ein oder mehrere Beisitzer
d) Abteilungsleiter
e) Jugendleiter
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
a) 1.Vorsitzender
b) Schriftführer
c) ein oder mehrere Beisitzer
(2) Gesetzliche Vertreter des Vereines sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (im Sinne des §26 BGB). Beide
sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des
Vereins, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung.
(4) Beschlüsse bei Vorstandversammlungen werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmeng-gleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das
von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichenen ist.
(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes dauert in
der Regel zwei Jahre, längstens jedoch bis zur nächsten Wahl eines Amtes.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein
Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt. Bei
Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen.
(6) Der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende, kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes
ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung des
Vereinsvorstandes zu treffen.
(7) Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen entstandenen Auslagen vom Verein
ersetzt.
§8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2
Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu
erstatten.
§9 Abteilungen
(1) Die Durchführung des Vereinsbetriebs ist Aufgabe
der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand
geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung
richtet.
(2) Die Abteilungsversammlung besteht aus den
Mitgliedern der Abteilung, die in der Mitgliederver-sammlung des Vereins
Stimmrecht haben.
(3) Der Abteilungsleiter und die weiteren von der
Abteilungsversammlung gewählten Mitarbeiter bilden den Abteilungsvorstand.
(4) Der Abteilungsleiter wird von der
Abteilungsversammlung auf 2 Jahre gewählt.
(5) Die Abteilungsvorstände arbeiten fachlich unter
eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Ist eine eigene Abteilungskasse vorhanden, wird
ein Abteilungskassenwart in den Abteilungs-vorstand aufgenommen. Die
Abteilungskasse wird durch die Kassenprüfer geprüft.
§10 Haftung
(1) Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im
Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
(2) Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als
ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in
Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhandenkommen.
(3) Bei fahrlässiger oder mitwilliger Beschädigung von
Vereinseigentum oder Fremdeigentum ist von dem betreffenden Mitglied voller
Schadensersatz zu leisten.
§11 Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die
Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder
des Vereins. Eine Dreiviertelmehrheit ist auch bei Änderung der Paragrafen 1
und 2 dieser Satzung erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein
Recht, am Vereinsvermögen. Die Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren,
welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an
die Gemeinde Weilheim mit der Bedingung, es treuhänderisch bis zu fünf
Jahren für einen am Ort neu zu gründenden und als gemeinnützig anerkannten
Turnverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder
berechtigt, das Vermögen der Grundschule Weilheim oder bei einer evtl.
Auflösung der Schule dem Kindergarten Weilheim zum Zweck der körperlichen
Ertüchtigung zur Verfügung zu stellen.
§12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 11. März
1994 genehmigt.
Weilheim, den 17. März 1994 (geändert am 09.07.2021)